| Veranstaltung: | Grüne Jugend Köln Kreismitgliederversammlung |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 03.05.2025, 14:40 |
Satzung der Grünen Jugend Köln
Satzungstext
Inhaltsverzeichnis
SATZUNG DER GRÜNEN JUGEND KÖLN
Präambel
Die GRÜNE JUGEND Köln setzt sich dafür ein, junge Menschen durch Bildungsarbeit,
politische Schulungen und Aktionen ein politisches Forum in unserer Gesellschaft
anzubieten.
Als ökologischer, queerfeministischer und linker Jugendverband stehen wir für
nachhaltige Politik in Köln und bringen unsere Ideen in die Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Köln sowie in den öffentlichen politischen Diskurs ein. Wir haben
einen inklusiven, sorgsamen Umgang miteinander.
Wir streben eine Gesellschaft ohne Nationalismus, Antisemitismus, Sexismus und
Rassismus an und stellen uns gegen jede Art von Diskriminierung.
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
Die GRÜNE JUGEND Köln (kurz GJ Köln) ist ein Kreisverband der GRÜNEN
JUGEND NRW und der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Köln. Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig.Die GRÜNE JUGEND Köln vertritt ihre Interessen gegenüber Partei und
Öffentlichkeit.Die GRÜNE JUGEND Köln organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat
Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und
Programm der GRÜNEN JUGEND Köln dürfen dem Grundkonsens der Partei
und der Satzung der übergeordneten Gebietsverbände nicht
widersprechen.Die GRÜNE JUGEND Köln hat ihren Sitz in Köln. Der Tätigkeitsbereich
ist Köln.
Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND Köln stellt sich folgenden Aufgabenfeldern:
Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und
Informationsarbeit.Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen
Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und Interessengruppen und
sonstigen Organisationen außerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Köln.Vertretung der Ziele und Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Köln innerhalb
der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
entsprechend der geltenden Beschlüsse.Gleichberechtigung von FINTA*-Personen in der Organisation.
Das Empowerment und die Förderung von Schwarzen Menschen, indigenen
Menschen und People of Color (BIPoC) in der Organisation.
Mitgliedschaft
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Köln kann jede natürliche Person unter 28
sein, deren Lebensmittelpunkt und/oder Wohnsitz in Köln liegt und
die nicht in einem anderen Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Mitglied
ist.Der Eintritt erfolgt über die Landes- oder Bundesebene.
Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Köln automatisch Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Köln, sofern es dem nicht bereits bei Stellung des Mitgliedsantrags
widersprochen hat. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber der
Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND NRW schriftlich erklärt
werden.Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen
Organisation in Deutschland außer allen Organisationen, die zu
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen. Die
Mitgliedschaft und Mitarbeit in der GRÜNEN JUGEND Köln und in einer
faschistischen und/oder rechtspopulistischen Organisation schließen
sich aus.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder mit
Vollendung des 28. Lebensjahres. Der Austritt ist gegenüber der
Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND NRW schriftlich zu erklären.Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die
Grundsätze der GJ Köln verstößt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN
JUGEND Köln Ausschluss beim Landesschiedsgericht beantragen. Eine
Berufung bis zum Bundesschiedsgericht des GRÜNEN JUGEND
Bundesverband ist möglich.Jedes Mitglied hat bei Wahlen innerhalb der GRÜNEN JUGEND Köln
aktives und passives Wahlrecht. Jedes Mitglied hat das Recht, an den
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Köln teilzunehmen. Für alle Ämter
innerhalb der GRÜNEN JUGEND Köln können nur Mitglieder der GRÜNEN
JUGEND Köln kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle
in der GRÜNEN JUGEND Köln besetzten Ämter verloren.Bei der GRÜNEN JUGEND Köln kann jede*r Interessierte inhaltlich
mitarbeiten und organisatorisch unterstützen. Eine Mitgliedschaft
ist dafür nicht notwendig.
Gliederung und Aufbau
Die GRÜNE JUGEND Köln setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
Kreismitgliederversammlung
Kreisvorstand
Daneben können Arbeitsgruppen gebildet werden.
Kreismitgliederversammlung (KMV)
Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende
Organ der GRÜNEN JUGEND Köln. Sie setzt sich aus allen anwesenden
Mitgliedern zusammen.Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens zwei Mal im Jahr
zusammen (ordentliche Kreismitgliederversammlung). Der Kreisvorstand
oder 5 Prozent der Mitglieder können darüber hinaus weitere
Kreismitgliederversammlungen einberufen (außerordentliche
Kreismitgliederversammlung).Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mit einer
Frist von vier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung
einberufen. In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die
Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.Die Beschlussfähigkeit der Kreismitgliederversammlung richtet sich
nach der Geschäftsordnung.Die Kreismitgliederversammlung
bestimmt die Grundlinien für die politische und
organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Köln,wählt den Kreisvorstand auf der zweiten ordentlichen
Kreismitgliederversammlung im Jahr, Regelungen zu Nachwahlen
bleiben hiervon unberührt,entlastet den Kreisvorstand,
nimmt Berichte des Kreisvorstandes, der Arbeitsgruppen,
anderen Gliederungen sowie der Delegierten zu anderen
Versammlungen entgegen,beschließt über den Haushalt,
berät und entscheidet über eingebrachte Anträge,
beschließt und ändert die Satzung und deren Bestandteile nach
§ 12,wählt die Rechnungsprüfer*innen und nimmt deren Bericht
entgegen,wählt Delegierte nach § 10 der Satzung,
wählt die Awarenessbeauftragten nach dem Schutzraumstatut und
vergibt Voten nach § 8 der Wahlordnung.
Die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind zu
protokollieren. Das Protokoll einer Kreismitgliederversammlung ist
auf der darauf folgenden Kreismitgliederversammlung zur Abstimmung
über die Annahme zu stellen.Anträge können von Mitgliedern, Arbeitsgruppen und dem Kreisvorstand
eingebracht und unterstützt werden.
Kreisvorstand
Der ehrenamtlich tätige Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte
der GRÜNEN JUGEND Köln im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Kreismitgliederversammlung aus. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Köln
nach innen und außen sowie gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Köln.Zentrale Kernaufgaben der Kreisvorstandsarbeit sind u.a.:
Finanzangelegenheiten,
Personalangelegenheiten,
Öffentlichkeitsarbeit,
die Organisation von monatlich mindestens einem Treffen für
aktive Mitglieder und interessierten Nichtmitglieder,interne Vernetzung und Koordinierung derArbeitsgruppen,
Koordinierung von Bildungsangeboten und
Bündnisarbeit und Kooperation.
Einzelne Kreisvorstandsaufgaben können an Teams, bestehend aus
Nichtvorstands- und Kreisvorstandsmitgliedern, abgegeben werden. Das
Verfahren für die Auswahl der Teammitglieder muss transparent
gestaltet werden.Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens
eineFINTA*-Person,einer*m Schatzmeister*in,
einer*m politischen Geschäftsführer*in und
bis zu vier Beisitzer*innen.
Die Sprecher*innen, die*der Schatzmeister*in und die*der politische
Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden
Kreisvorstand. Der geschäftsführende Kreisvorstand sowie der
Kreisvorstand insgesamt müssen mindestens zur Hälfte aus FINTA*-
Personen bestehen.Der Kreisvorstand wird auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich.
Für eine Wiederwahl nach zwei regulären Amtszeiten im
geschäftsführenden Kreisvorstand in Folge benötigt der*die
Kandidat*in mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bei Rücktritt
oder Abwahl kann die ordentliche oder außerordentliche
Kreismitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur
turnusgemäßen Wahl des gesamten Kreisvorstands wählen.Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der
Kreismitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter
Mehrheit abgewählt werden, wenn zwei Wochen vor der
Kreismitgliederversammlung ein Antrag in Textform gestellt wird. Der
Kreisvorstand muss den Antrag mindestens eine Woche vor der
Kreismitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich machen.Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind gleichberechtigt und in
politischen Fragen einzelvertretungsberechtigt. Der Kreisvorstand
ist gemeinsam für den Haushalt verantwortlich.Der Kreisvorstand
muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag
einerKreismitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht in
Textform vorlegen,steht in der Verantwortung nach seiner Amtszeit eine
möglichstreibungslose Übergabe der Geschäfte an seine
Nachfolge zuermöglichen,berichtet regelmäßig über seine Arbeit und
gibt sich selbst eine den Mitgliedern zugängliche
Geschäftsordnung,die Näheres regelt.
Arbeitsgruppen
Eine Arbeitsgruppe ist eine mit der Bearbeitung bestimmter
Sachthemen beauftragte Gruppe.Bildung, Auflösung oder Änderung der Themenbereiche der
Arbeitsgruppen erfolgen durch die Kreismitgliederversammlung in Form
eines schriftlichen Antrags. Die Einbringung eines Antrags zur
Bildung einer Arbeitsgruppe benötigt mindestens drei
stimmberechtigte Unterstützer*innen.Zeitnah nach der Konstituierung oder der Bestätigung der
Arbeitsgruppe tritt sie erstmalig zusammen. Es werden von der
Arbeitsgruppe bis zu vier koordinierende Personen für 6 Monate
gewählt.Die Koordinator*innen sind dem Kreisvorstand und der Arbeitsgruppe
Rechenschaft schuldig.Eine koordinierende Person kann mit sofortiger Wirkung durch
einstimmigen Kreisvorstandsbeschluss oder der absoluten Mehrheit der
Kreismitgliederversammlung des Amtes enthoben werden.Für die Wahlen von koordinierenden Personen durch die betreffende
Arbeitsgruppe müssendiese mindestens eine Woche vorher vom Kreisvorstand
angekündigt werden,mindestens sieben stimmberechtigte Personen, von denen
mindestens eine Person FINTA* ist, anwesend sein oderdie drei vorangegangenen Treffen nicht nach Nr. 2
beschlussfähig gewesen sein.
Die koordinierenden Personen sollen auf der ersten ordentlichen
Kreismitgliederversammlung des Kalenderjahres die Arbeit der
Arbeitsgruppen des letzten Jahres vorstellen.
Delegierte
Die GRÜNE JUGEND Köln entsendet Delegierte und Stellvertreter*innen
in den Delegiertenrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Köln und nach
Möglichkeit in andere Gremien und Organe der GRÜNEN JUGEND sowie
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf allen Strukturebenen.Die Delegierten werden von der Kreismitgliederversammlung gewählt.
Allgemeine Bestimmungen
Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag einer
stimmberechtigten Person wird die Abstimmung geheim durchgeführt.Wahlen sind immer geheim durchzuführen.
Entscheidungen werden, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher
Mehrheit getroffen.Die Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit
geändert werden. Anträge zur Änderung der Satzung sind in Textform
mindestens fünf Wochen vor der Kreismitgliederversammlung beim
Kreisvorstand einzureichen und werden mit der Einladung zur
Kreismitgliederversammlung versandt.Änderungsanträge an solche Anträge sind bis 3 Tage vor der
Kreismitgliederversammlung möglich.Alle Treffen von Organen und Arbeitsgruppen der GRÜNEN JUGEND Köln
sind öffentlich, sofern dies nicht mit einer 2/3-Mehrheit der an der
Sitzung teilnehmenden Mitglieder anders beschlossen wurde. Der
Kreisvorstand kann nach seiner Geschäftsordnung die
Nichtöffentlichkeit von Teilen seiner Sitzungen beschließen.In der Satzung bzw. den Satzungsbestandteilen gesetzte Einreichungs-
und Einladungsfristen enden erst mit Ablauf des Kalendertages im
genannten Abstand zum Kalendertag der Versammlung.
Bestandteile
Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Köln ist Bestandteil dieser
Satzung.Das FINTA* Statut der GRÜNEN JUGEND Köln und das Schutzraumstatut
der GRÜNEN JUGEND Köln sind Bestandteil dieser Satzung.Die Geschäftsordnung der GRÜNEN JUGEND Köln ist Bestandteil dieser
Satzung.Die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Köln ist Bestandteil dieser
Satzung.
Auflösung
Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Köln kann nur durch eine eigens dafür
einberufene außerordentliche Kreismitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit
beschlossen werden. Die Kreismitgliederversammlung kann über die Verwendung des
Restvermögens beschließen; geschieht dies nicht, fällt dieses an die GRÜNE
JUGEND NRW.
Schlussbestimmung
Die Satzung wurde zuletzt am 20.03.2024 geändert. Mit Beschluss der Satzung
tritt diese in der geänderten Fassung in Kraft.
FINANZORDNUNG DER GRÜNEN JUGEND KÖLN
Rechenschaftsbericht
Der Kreisvorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel
sowie über das Vermögen nach Abrechnung des Geschäftsjahres in
seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen
und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben; er wird von der*dem
Schatzmeister*in unterzeichnet.Der gesamte Kreisvorstand ist für die Einhaltung des von der
Kreismitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans
verantwortlich. Der*die Schatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße
Haushaltsführung verantwortlich.
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die
Dauer von einem Jahr. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der
Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie
dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Köln befinden.
Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht an der Erstellung des zu
prüfenden Rechenschaftsberichts teilgenommen haben.Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Kreismitgliederversammlung
schriftlich und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in
Finanzangelegenheiten.
Haushalt
Der*die Schatzmeister*in entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem
Kreisvorstand zur Beschlussfassung vor. Über die Annahme des
Haushaltsplanes entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Die
Mitglieder können Änderungsanträge zum Haushaltsplan stellen.Der Vorstand muss den Haushaltsplan und einen detaillierten
Jahresabschluss der Kreismitgliederversammlung einmal im Jahr in
Textform vorlegen. Beide müssen den Mitgliedern bis eine Woche vor
der Kreismitgliederversammlung zugänglich gemacht werden.Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit
und Transparenz sind Bestandteil unserer Finanzpolitik. Die
Übereinstimmung der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der
vorangegangenen Schlussbilanz muss ebenso gewährleistet sein wie die
Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden,
Aufwendungen und Erträge.Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des
Haushaltes verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig
und damit unzulässig.Eine Ausgabe muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich
sein. Beschlüsse, für deren Deckung kein ausreichender Etattitel
vorhanden ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten
auszuführen. Ohne diese Umwidmung erfolgt keine Ausführung des
Beschlusses.Das Rechnungswesen unterliegt den Grundsätzen der “Doppelten
Buchführung”. Finanzanordnungen (Einnahmen und Ausgaben) bedürfen
der sachlichen und rechnerischen Kontrolle durch die*den
Schatzmeister*in. Buchungen erfolgen grundsätzlich nur nach
Geldfluss, allerdings sind am Jahresende die entsprechenden
Periodenabgrenzungen vorzunehmen.Zeichnungsberechtigt ist der geschäftsführende Vorstand.
Einzelausgaben von mehr als 5 Prozent des Haushaltsvolumens –
gemessen an den Ausgaben – müssen von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstands unterzeichnet werden. Alle Ausgaben
müssen mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
konform sein. Der geschäftsführende Vorstand beschließt eine
Regelung über nähere Verantwortlichkeiten und
Einzelzeichnungsberechtigung der Mitglieder. Er kann Mitarbeitende
bevollmächtigen, zeichnungsberechtigt einzelne Aufgaben zu
übernehmen.Wird der von der Kreismitgliederversammlung genehmigte Etat der
Organisation nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des
Folgejahres durch neue Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre
um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.
Spenden
Die Organisation ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen
sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind.
Solche Spenden sind unverzüglich den Spender*innen zurück zu
überweisen.Spenden sind im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der
Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.Spendenquittungen unterschreibt der*die Schatzmeister*in.
Barkasse und Geldanlagen
Es wird keine Barkasse geführt, alle Finanztransaktionen, wie auch
Erstattungen, erfolgen ausschließlich über das Girokonto.Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem
Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine
hundertprozentige Rückzahlung garantiert.Alle Konten müssen auf den Namen „GRÜNE JUGEND Köln“ laufen bzw.
dies als Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einem
Personennamen besteht.Geldbestände sollen möglichst wirtschaftlich angelegt werden. Dazu
gehört eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die
voraussichtlich benötigte Geldmenge.Finanzanlagen, die das Risiko der Vermögensminderung beinhalten,
sind unzulässig.
Aufbewahrung der Unterlagen
Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre
aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Kreisvorstand.
FINTA* STATUT DER GRÜNEN JUGEND KÖLN
Präambel
Die Verwirklichung der Rechte und Interessen der FINTA*-Personen und die
Überwindung patriarchaler Strukturen sind Ziel und selbstverständlicher
Bestandteil der Forderungen der GRÜNEN JUGEND Köln. Mit dem FINTA*-Statut werden
konkrete Maßnahmen bestimmt, welche die Position von FINTA*-Personen bei der
GRÜNEN JUGEND Köln stärken. Wesentlich dafür ist, dass FINTA*-Personen in allen
Bereichen der GRÜNEN JUGEND Köln mindestens zur Hälfte beteiligt sind und die
Förderung von FINTA*-Personen innerhalb der Strukturen der GRÜNEN JUGEND Köln.
Es reicht als Ansatz allein nicht aus, da es die Probleme zunächst nur auf einer
organisatorischen, formalen Ebene angeht. Die im Statut enthaltenen Maßnahmen
sind deshalb nicht unser Ziel, sondern nur ein Weg, die Interessen von FINTA*-
Personen zu verwirklichen. Unsere Zielsetzung ist es weitere Veränderungen
voranzutreiben.
Begriffsbestimmung
FINTA*-Personen sind hier definiert als Frauen, inter*, nicht-
binäre, trans* und agender Personen, wobei das * Platz für andere
(nicht cis-endo-männliche) Selbstdefinitionen bietet.Der Begriff „cis-endo-männlich“ bezeichnet alle Menschen, die sich
mit ihrem bei der Geburt zugewiesenen männlichen Geschlecht
identifizieren und deren angeborene körperliche Merkmale in die
gesellschaftliche und medizinische Norm von „männlichen“ Körpern
passen.Von dem Begriff FINTA* werden alle erfasst, die sich so
identifizieren.Das FINTA*-Forum ist die Gesamtheit aller anwesenden FINTA*-Personen
auf einer Versammlung.
Anwendungsbereich
Dieses Statut ist von allen Organen und Arbeitsgruppen der GRÜNEN JUGEND Köln
und bei allen Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Köln zwingend anzuwenden.
Mindestquotierung
Alle gewählten Gremien, Organe, gleichberechtigten Ämter und
Delegiertenplätze der Grünen Jugend Köln sind mindestens zur Hälfte
mit FINTA*-Personen zu besetzen. Steht nur ein ordentlicher Platz
zur Wahl, ist dieser mit einer FINTA*-Person zu besetzen. Für den
Ersatzplatz können sich alle Menschen bewerben.Sollte keine FINTA*-Person für einen FINTA*-Personen zustehenden
Platz kandidieren bzw. gewählt werden, bleibt dieser Platz
unbesetzt.Das FINTA*-Forum entscheidet, wenn ein FINTA*-Platz unbesetzt
bleibt, ob der noch zu besetzende offene Platz für alle Mitglieder
freigegeben wird. Wird dies abgelehnt, bleibt auch dieser Platz
unbesetzt.
Versammlungen
Das Präsidium der Kreismitgliederversammlungen und
Versammlungsleitung aller anderen Veranstaltungen ist mindestens zur
Hälfte mit FINTA*-Personen zu besetzen.Das Recht von FINTA*-Personen auf mindestens die Hälfte der
Redebeiträge ist zwingend zu gewährleisten. Dazu werden bei Debatten
und Fragerunden getrennte Redelisten geführt (FINTA*/Offen),
mindestens jeder zweite Redebeitrag soll FINTA*-Personen vorbehalten
werden.Das FINTA*-Forum kann zu jeder Zeit von einer FINTA*-Person per
Geschäftsordnungsantrag einberufen werden. Die Einberufung des
FINTA*-Forums bedarf keiner Abstimmung durch die Versammlung. Das
FINTA*-Forum findet unter Ausschluss der Nicht-FINTA*-Personen
statt.Ist die FINTA*-Redeliste seit zwei aufeinanderfolgenden
Redebeiträgen der offenen Liste erschöpft, kann die Debatte oder
Fragerunde nur fortgesetzt werden, wenn das FINTA*-Forum für das
Zulassen der Redebeiträge auf der offenen Liste stimmt.Das FINTA*-Forum hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine
so abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut
eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur
einmal wahrgenommen werden.Das FINTA*-Forum kann eine Beschlussempfehlung für einen
vorliegenden Antrag abgeben.”Ausnahmen:
Bei Veranstaltungen, die gemeinsam mit anderen Organisationen
veranstaltet werden, kann die Versammlungsleitung von § 4 Abs.
2 abweichen.Versammlungen, die kritische Männlichkeit oder Feminismus zum
Thema haben und sich im Besonderen an Nicht-FINTA*-Personen
richten, werden Redebeiträge der offenen Liste ohne Zustimmung
eines FINTA*-Forums zugelassen.Bei Kreismitgliederversammlungen bedarf es einer Abstimmung
des FINTA*-Forfum um Redebeiträge der offenen Liste
zuzulassen, sobald die FINTA*-Redeliste erschöpft ist.
Politische Weiterbildung
Bei Seminaren und Veranstaltungen sind mindestens die Hälfte der
Teilnehmer*innenplätze mit FINTA*-Personen zu besetzen, sofern genügend
Anmeldungen von FINTA*-Personen vorliegen.
Referent*innen-Auswahl
Die von den Organen und Arbeitsgruppen der GRÜNEN JUGEND Köln eingeladenen
Referent*innen müssen innerhalb eines Geschäftsjahres mindestens zur Hälfte aus
FINTA*-Personen bestehen. Gleiches gilt für die Besetzung von
Podiumsdiskussionen und Diskussionsveranstaltungen.
SCHUTZRAUMSTATUT DER GRÜNEN JUGEND KÖLN
Die GRÜNE JUGEND Köln versteht sich als queerfeministischer Verband, der
Minderheiten stärken und Politik unter Beteiligung der betroffenen Personen
erarbeiten möchte. Gleichzeitig ist die GRÜNE JUGEND Köln ein Jugendverband, der
die Förderung des politischen Interesse und Engagement von Jugendlichen als Ziel
hat. Um diese satzungsgemäßen Aufgaben zu realisieren, gibt sich die GRÜNE
JUGEND Köln folgendes Schutzraumkonzept:
Geltungsbereich
Sofern es zu Widersprüchen mit und Abweichungen von anderen Teilen der Satzung
kommt, haben die Regelungen des Schutzraumkonzeptes vorrang.
Jugendraum
Die GRÜNE JUGEND Köln tagt in der Regel öffentlich. Gleichzeitig ist die GRÜNE
JUGEND Köln eine Jugendorganisation. Es ist wichtig, dass Jugendliche ihre
Meinung in unseren Treffen äußern können, ohne sich durch ältere Menschen
eingeschüchtert zu fühlen. Eine obere Altersgrenze von 28 Jahren ist für
Veranstaltungen und Versammlungen der Grünen Jugend Köln daher im Regelfall
anzunehmen. Für einzelne Veranstaltungen und Versammlungen kann die
Versammlungsleitung einzelne Personen mit einem höheren Alter zulassen, sofern
es sich um Referent*innen, eingeladene Gäst*innen, oder Ehemalige zwecks der
Verabschiedung handelt. Für Kooperationsveranstaltungen kann die zuständige
Versammlungsleitung der Grünen Jugend Köln eine abweichende Altersgrenze, oder
keine Altersgrenze begründet festlegen.
Offene und achtsame Arbeit in Arbeitsgruppen
Als queerfeministischer Verband erkennen wir das Selbstbestimmungsrecht
diskriminierter Gruppen an. Gleichzeitig ist es unsere Aufgabe als Verband,
allen jungen Menschen die Mitarbeit an unseren politischen Positionen und
Aktionen zu ermöglichen sowie Informationen zu vermitteln. Dies gilt auch wenn
diese nicht Teil einer diskriminierten Gruppe aufgrund von Migrationsgeschichte,
Sexualität, Behinderung, Geschlechtsidentität, Religionsangehörigkeit… sind.
Dennoch kann es in der Grünen Jugend Köln Arbeitsgruppen geben, die sich
thematisch mit einzelnen dieser Gruppen auseinandersetzen. Um das
Selbstbestimmungsrecht dieser Gruppen zu unterstützen, verstehen sich
Mitglieder, die nicht selbst der jeweiligen Gruppe angehören in diesen
Arbeitsgruppen als Gäste. Wir erwarten desweiteren nicht, dass eine Aussage zur
Gruppenzugehörigkeit getroffen wird. Die Mitarbeit ist erwünscht; allerdings
müssen wir als Verband ebenso anerkennen, dass die Mitarbeit der betroffenen
Personen zum Teil nur in einem Schutzraum möglich ist. Daher sind die
koordinierenden Personen in der Verantwortung, sofern der Schutzraumcharakter
einer Arbeitsgruppe beeinflusst wird, darauf hinzuweisen. Insbesondere sind
koordinierende Personen befugt, das Rederecht im Einzelfall zu entziehen.
Gruppenspezifische Treffen
Die GRÜNE JUGEND Köln erkennt an, dass gruppenspezifische Themen
(Schutzraum) unter Ausschluss anderer Mitglieder besprochen werden
und eigene Projekte verfolgt werden sollen. Solche Treffen (Treffen
der Menschen mit Migrationshintergrund, Treffen der Unter-18-
Jährigen, FINTA*-Treffen, Treffen der nicht-cis Menschen, Treffen
der queeren Menschen, …) stehen den Teilnehmern insofern als
Schutzraum und Arbeitsraum zur Verfügung. Das Treffen muss den
aktiven Mitgliedern über übliche Kommunikationskanäle bekannt
gemacht werden. Es kann Voten aussprechen, die an die
Kreismitgliederversammlung herangetragen werden können.Sofern ein solches Votum das Selbstbestimmungsrecht der Gruppe
betrifft, der Sicherung der Grünen Jugend Köln als Schutzraum gilt
und die Rechte anderer Mitglieder nicht in einem über das Maß der in
diesem Statut enthaltenen Maßnahmen hinausgehend einschränkt, ist
dem Folge zu leisten.Projekte und Veranstaltungen sind analog zu Arbeitsgruppen möglich.
Finanzmittel, die Arbeitsgruppen zur Verfügung stehen sind
schutzraumbezogenen Treffen und Veranstaltungen im Rahmen der die
GRÜNE JUGEND Köln bindenden Förderrichtlinien ebenso zur Verfügung
zu stellen.
Achtsame Kommunikation
Unser Grundverständnis sieht uns als Raum frei von Beleidigungen und
persönlichen Anfeidungen. Wir honorieren unterschiedliche Meinungen und
kommunizieren on- und offline im Sinne unserer Statute.
Schutzkonzept
Die GRÜNE JUGEND Köln gibt sich ein Schutzkonzept. Dort werden unter anderem
Verhaltens- und Kommunikationsregeln, Präventionsmaßnahmen und
Beschwerdeverfahren festgelegt. Das Schutzkonzept wird durch die
Kreismitgliederversammlung beschlossen und regelmäßig weiterentwickelt.
Awarenesspersonen
Die GRÜNE JUGEND Köln wählt bis zu acht Awarenesspersonen für ein Jahr. Diese
stehen als Anlaufpunkt für schutzraumbedürftige Menschen zur Verfügung. Sie sind
einzig dem Wohlergehen der hilfesuchenden Person verpflichtet. In Streitigkeiten
sind diese angehalten, dem Wunsch der hilfesuchenden Person(en) entsprechend
ihre Rechte gegenüber anderen Beteiligten innerhalb der Grünen Jugend Köln zu
vertreten und durchzusetzen.
GESCHÄFTSORDNUNG DER GRÜNEN JUGEND KÖLN
Geltungsbereich
Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für Kreismitgliederversammlungen
(KMV) der GRÜNEN JUGEND Köln. Sofern es zu Widersprüchen mit und Abweichungen
von anderen Teilen der Satzung kommt, haben die Regelungen der Geschäftsordnung
Nachrang.
Geschäftsordnungsanträge
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur
Geschäftsordnung (GO-Antrag) stellen. Es zeigt dies durch Meldung
mit beiden Händen an. Während eines Redebeitrages oder einer
Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
Antrag auf Schließung der Redeliste,
Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
Antrag auf sofortige Abstimmung,
Antrag auf Vertagung eines Antrages,
Antrag auf Redezeitbegrenzung,
Antrag auf eine Unterbrechung der Versammlung,
Antrag auf Ablösung des Präsidiums und
Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.
Der Antrag ist zu begründen. Gegenrede ist möglich. Gibt es keine
Gegenrede, ist der Antrag ohne Abstimmung angenommen.Beschlüsse des FINTA*-Forums nach § 4 des FINTA*-Statuts bleiben
unberührt.
Beschlussfähigkeit der Kreismitgliederversammlung
Die KMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 Mitglieder anwesend
sind und satzungsgemäß eingeladen wurde.Sie wird beschlussunfähig, sobald diese Zahl dauerhaft
unterschritten wird. Diese Feststellung erfolgt auf Antrag. Die
Versammlungsleitung hat das Recht und auf Antrag die Pflicht, in
unmittelbarer Nähe befindliche Mitglieder zunächst auf die
Abstimmung hinzuweisen; bis zur Feststellung werden keine weiteren
Anträge behandelt. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist die KMV
unverzüglich zu beenden, nicht behandelte Anträge werden auf die
nächste KMV vertagt.
Tagesordnung
Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird der Einladung zur
Kreismitgliederversammlung beigefügt.Über die Tagesordnung entscheidet die Kreismitgliederversammlung zu
Beginn der Versammlung.Jedes Mitglied ist berechtigt Änderungsanträge an die Tagesordnung
zu stellen. Diese benötigen eine absolute Mehrheit.
Versammlungsleitung
Die KMV wählt vor der Abstimmung über die Tagesordnung ein Präsidium
als Versammlungsleitung.Die Versammlungsleitung muss mindestens zur Hälfte mit
FINTA*Personen besetzt sein.Die Versammlungsleitung kann mit einer 2/3-Mehrheit ersetzt werden.
Die Abstimmung darüber findet geheim statt.
Rederecht
Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder und Nichtmitglieder vor
Vollendung des 28. Lebensjahres. Das Wort wird von der
Versammlungsleitung erteilt.Bei Kreismitgliederversammlungen kann das Präsidium eine zeitliche
Begrenzung der einzelnen Redebeiträge sowie eine Begrenzung der
Anzahl der Redebeiträge vorschlagen. In begründeten Fällen hat das
Präsidium das Recht zur Wortentziehung. Personen, die nicht Mitglied
sind, kann auf Antrag jedes Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der
Kreismitgliederversammlung das Rederecht verwehrt werden.Bei einer zeitlichen Begrenzung eines Redebeitrags muss durch die
Versammlungsleitung eine verlängerte Redezeit als Nachteilsausgleich
gewährt werden. Eine Bedarfsprüfung findet nicht statt.
Abstimmungen
Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
Auf Antrag einer stimmberechtigten Person kann eine Abstimmung
geheim stattfinden.Wahlen finden geheim statt. Näheres regelt die Wahlordnung der
GRÜNEN JUGEND Köln.
Anträge
Jedes Mitglied, jede Arbeitsgruppe und der Kreisvorstand der GRÜNEN
JUGEND Köln hat das Recht, einen Antrag an die
Kreismitgliederversammlung zu stellen.Anträge müssen eine Woche vor der Kreismitgliederversammlung in
Textform eingereicht werden; anderes gilt nur für
SatzungsänderungsanträgeDer Kreisvorstand muss die Anträge, ausgenommen
Dringlichkeitsanträge, den Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der
Kreismitgliederversammlung zugänglich machen.Dringlichkeitsanträge sind jederzeit möglich. Die
Kreismitgliederversammlung muss die Dringlichkeit mit absoluter
Mehrheit bestätigen.Das Präsidium unterbreitet der KMV einen Vorschlag zu
Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte.
Änderungsanträge
Änderungsanträge müssen 2 Tage vor der Kreismitgliederversammlung in
Textform eingereicht werden. Ausgenommen sind Änderungsanträge an
Dringlichkeitsanträge.Jedes Mitglied hat das Recht einen Rückholantrag zur Wiederbefassung
einer bereits behandelten Stelle eines Antrags zu stellen. Die
Kreismitgliederversammlung entscheidet über die Annahme dieses
Rückholantrags.Das Präsidium unterbreitet der Kreismitgliederversammlung einen
Vorschlag zu Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte.
WAHLORDNUNG DER GRÜNEN JUGEND KÖLN
Wahlrecht
Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Köln.
Personenwahlen
Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung in offener
Abstimmung gewählt. Diese führt gemeinsam mit dem Präsidium die
Wahlen durch.Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der
Wählenden klar erkennbar sein.
Alternative Wahlverfahren
Die Wahlverfahren, die in §§ 4 bis 7 beschrieben sind, beschreiben
den Regelfall für eine Kreismitgliederversammlung in Präsenz.Durch einen Verfahrensvorschlag kann ein alternatives Wahlverfahren
beschlossen werden. Der Verfahrensvorschlag ist als Änderungsantrag
an die Tagesordnung mit Beginn der Kreismitgliederversammlung zu
behandeln.Das Verfahren muss die Regelungen der Satzung, insbesondere die
Kreisvorstandsquotierung nach § 7 Abs. 4 der Satzung und § 3 des
FINTA*-Statuts, die höhere Anforderung an die 2. Wiederwahl im
geschäftsführenden Kreisvorstand nach § 7 Abs. 5 der Satzung,
erfüllen.Außerdem muss das Verfahren den Grundsatz geheimer und freier Wahlen
nach §2 Abs. 1 umsetzen und sicherstellen, dass eine Person nur dann
gewählt ist, wenn eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen die
Wahl befürwortet.Bei Brief- oder Urnenwahl muss mindestens die Anzahl der zur
Beschlussfähigkeit einer Kreismitgliederversammlung nötigerweise
anwesenden Mitglieder an Stimmzetteln abgegeben werden, damit die
Wahl gültig ist.
Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen
Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r
Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. Stimmberechtigte können für
eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen
insgesamt mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen
Stimmen erhalten hat. Sind nicht alle Plätze im ersten Wahlgang
besetzt worden, kommt es zum zweiten Wahlgang.Im 2. Wahlgang dürfen nur diejenigen Kandidat*innen antreten, die im
1. Wahlgang mindestens 10 Prozent der Stimmen erhalten haben,
mindestens aber doppelt so viele Kandidat*innen wie Plätze zu
besetzen sind. Maßgeblich ist hierbei die Reihenfolge der Ja-
Stimmergebnisse aus dem 1. Wahlgang.Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen
Stimmen erhält.Sollten auch im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt werden,
kommt es zum dritten Wahlgang.Im 3. Wahlgang dürfen doppelt so viele Kandidat*innen antreten wie
noch Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Ja-
Stimmergebnisse aus dem 2. Wahlgang. Bei Stimmgleichheit entscheidet
das Los über den*die Kandidat*in, die im 3. Wahlgang erneut antreten
darf.Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen
Stimmen erhält.Sollten auch nach dem dritten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt
sein, wird das Verfahren neu eröffnet.Falls im 3. Wahlgang des 2. Wahlverfahrens kein*e Kandidat*in die
erforderliche Stimmzahl erhält, gibt es zusätzlich einen 4.
Wahlgang. Im 4. Wahlgang kann nur noch die Person antreten, die im
3. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit
entscheidet das Los, wer im 4. Wahlgang erneut antreten darf. Im 4.
Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der Stimmen erhält.Sollte auch im zweiten Wahlverfahren kein*e Kandidat*in die
erforderliche Mehrheit erhalten, so wird die Wahl für den Platz auf
die nächste Versammlung vertagt.
Wahlverfahren mit nur einer*einem Bewerber*in
Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder
Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr
als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies
nicht der Fall wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten
Wahlgang darf nur die/der Bewerber*in teilnehmen, die/der auch an
dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr als 50
Prozent der gültigen Stimmen erhält.Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut
mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können
alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person
gewählt wird, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.
Wahlen in gleiche Ämter
Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in
dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben
kann, wie Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind, oder
insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” gestimmt wird.Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 2 oder 3, je
nachdem, ob es mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 3) oder maximal
genauso viele Bewerber*innen wie Ämter (§4).FINTA*Plätze und offene Plätze müssen in getrennten Wahlgängen
gewählt werden. Bevor der Wahlgang der offenen Plätze eröffnet
werden kann, müssen die Wahl, die Auszählung der Stimmen und die
Verkündung des Ergebnisses für die FINTA*Plätze erfolgt sein.
Wahl des Kreisvorstandes
Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
Sprecher*in (FINTA*), Sprecher*in, Schatzmeister*in, politische*r
Geschäftsführer*in, Beisitzer*innen.
Votenvergabe
Die GRÜNE JUGEND Köln kann Kandidaturen für Ämter und Mandate in
anderen Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN oder der GRÜNEN JUGEND politisch unterstützen (Votum).Ein Votum berechtigt die*den Kandidat*in, es bei seiner Bewerbung
anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und
verpflichtet es niemanden.Um ein Votum können sich alle bewerben, die das 28. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Es liegt in der Verantwortung der*des
Kandidat*in, sich um ein Votum zu bemühen.Voten der Grünen Jugend Köln werden durch die
Kreismitgliederversammlung vergeben. Die Vergabe eines Votums durch
eine Kreismitgliederversammlung ist nur möglich, wenn dieser
Tagesordnungspunkt mindestens 1 Woche vorher bekanntgegeben wurde.
Dies kann durch einen Antrag an die Tagesordnung oder in der
Einladung erfolgen.Die Votenvergabe erfolgt in der Regel offen. Es muss jedoch auf
Antrag eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.Es wird zu Anfang des jeweiligen Tagesordnungspunktes durch die
jeweilige Versammlung beschlossen, wie viele Voten vergeben werden.
Es soll eine gerade Anzahl an Voten vergeben werden. Wird mehr als
ein Votum für den selben Anlass vergeben, gilt das FINTA* Statut
entsprechend.Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute
Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Liegen mehrere Bewerbungen für
die gleiche Position vor, so erhält das Votum der*diejenige, die*der
die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der
ersten Abstimmung niemandem, findet eine zweite Abstimmung zwischen
den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die jeweils
meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält
die*derjenige, die*der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich
vereinigt. Gelingt dies keiner*keinem der Bewerber*innen, so findet
eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur die*derjenige teil,
die*der bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf
sich vereinigen konnte. Erhält er*sie die absolute Mehrheit der
Stimmen im dritten Durchgang nicht, so gilt das Votum als GRÜNE
JUGEND Köln verweigert. Liegen lediglich zwei Bewerbungen für eine
Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang.
